Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den hieran maßgeblich Beteiligten durch. § 9 Absatz 5 bleibt unberührt.
§ 125
HmbStVollzGKonferenzen
Organisation der Justizvollzugsanstalten
Stand 2024-12-19