Jurafuchs

§ 59

HmbStVollzG
Kleidung
Aufenthalt und Grundversorgung
Stand 2024-12-19
(1)
Die Gefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, wenn sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgen. § 58 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)
Die Anstaltsleitung kann das Tragen von Anstaltskleidung allgemein oder im Einzelfall anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

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