(1)
Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Aufnahmegespräch geführt. Sie werden umgehend ärztlich untersucht. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung (§ 127) ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.
(2)
Die Gefangenen werden bei der Aufnahme
1.
in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet, insbesondere über ihre Mitwirkungspflicht (§ 5 Absatz 1), ihre Rechte aus § 116 Absätze 3 und 4, § 78 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie über die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung und der Einbeziehung in die freiwillige Rentenversicherung nach § 167 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 329 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
darin unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, von Wohnraum und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen.
(3)
Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene in der Regel nicht zugegen sein.
(4)
Bei Gefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen oder die im Anschluss an Freiheitsstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben werden, sind die Möglichkeiten der Verkürzung der Vollstreckung durch gemeinnützige Arbeit (§ 17) oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe zu erörtern und zu fördern, um so auf eine möglichst baldige Entlassung hinzuwirken.