Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen. Auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Gefangenen außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. § 13 bleibt unberührt.
§ 25
HmbStVollzGSozialtherapie
Resozialisierungs- und Vollzugsmaßnahmen
Stand 2024-12-19