(1)
Art und Umfang der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen (§ 62), der Leistungen zur Krankenbehandlung (§ 63) und der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 64) entsprechen den Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und den auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.
(2)
An den Kosten für Leistungen nach den §§ 62 bis 64 können die Gefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter.
(3)
Für Leistungen, die nach Art oder Umfang über das in Absatz 1 genannte Maß hinausgehen, können den Gefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden.