Die Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeldkonten, Überbrückungsgeldkonten und Eigengeldkonten der Gefangenen in der Anstalt geführt. Für Freigängerinnen und Freigänger (§ 18) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Anstaltsleitung zulässig. Die Gelder dürfen nach Maßgabe der §§ 51 bis 54 verwendet werden.
§ 50
HmbStVollzGGrundsatz
Gelder der Gefangenen
Stand 2024-12-19