(1)Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.(2)Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 120 Festsetzung der Belegungsfähigkeit§ 122 Anstaltsleitung →