Jurafuchs

§ 92

HmbStVollzG
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Unmittelbarer Zwang
Stand 2024-12-19
(1)
Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung gegen den natürlichen Willen der Gefangenen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Einsicht in die Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 auch gegen den freien Willen der Gefangenen zulässig.
(2)
Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, wenn
1.
erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Gefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
2.
die Gefangenen über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden,
3.
die Maßnahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1 geeignet und erforderlich ist,
4.
der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und
5.
die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Gefangenen verbunden ist.
(3)
Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Leitung der Anstalt und einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der Anstalt tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Gefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.
(4)
Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder deren Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben. Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB nicht bekannt ist, regt die Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Gefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die Gefangenen oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.
(5)
Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.
(6)
Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

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