(1)
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten dienen den Gefangenen zur Stärkung der sozialen Beziehungen und des sozialen Umfelds. Mithilfe der Maßnahmen können die Gefangenen ihr Bedürfnis nach Zuwendung erfüllen und soziale sowie materielle Unterstützung erhalten. Zudem kann ein sozialer Empfangsraum gebildet werden. Die §§ 35 bis 38 sowie §§ 93 bis 100 bleiben unberührt.
(2)
Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere Lockerungen nach §§ 35 bis 38 sowie Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt nach den §§ 93 bis 100.