(1)
Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2)
In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
1.
die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2.
die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
3.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.