Jurafuchs

§ 103

HmbStVollzG
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen
Stand 2024-12-19
(1)
Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollzogen.
(2)
Der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.
(3)
Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld gutzuschreiben. Die Festsetzung des Überbrückungsgeldes nach § 53 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzupassen.
(4)
Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Die Gefangenen können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen nach §§ 16 bis 18, §§ 20 bis 22, §§ 32 bis 34, § 58, § 59 Absatz 1 und § 61.

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