Jurafuchs

§ 131

HmbStVollzG
Bildung der Anstaltsbeiräte
Anstaltsbeiräte
Stand 2024-12-19
(1)
Bei den Anstalten sind Beiräte zu bilden.
(2)
Die Mitglieder des Beirates werden für jeden Beirat von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem Amt entlassen werden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3)
Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →