Jurafuchs

§ 133

HmbStVollzG
Befugnisse
Anstaltsbeiräte
Stand 2024-12-19
(1)
Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten lassen sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.
(2)
Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen in ihren Räumen ohne Überwachung aufsuchen.

Meine Notizen

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