Jurafuchs

§ 14

HmbStVollzG
Mütter mit Kindern
Unterbringung und Verlegung
Stand 2024-12-19
(1)
Ist das Kind, dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen untergebracht ist, noch nicht drei Jahre alt und gibt es keine Alternative, so kann es mit Zustimmung der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Anstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. Vor der Entscheidung über die Unterbringung ist eine fachliche Stellungnahme des Jugendamtes einzuholen. Stellt das Jugendamt fest, dass die Unterbringung dem Kindeswohl nicht entspricht, kommt diese nicht in Betracht. § 118 bleibt unberührt.
(2)
Die Unterbringung einschließlich der Gesundheitsfürsorge erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.
(3)
Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die das Kind geboren hat.

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