(1)
Die Aufsichtsbehörde bestellt für jede Anstalt eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt geleitet werden.
(2)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Bediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind, und vertritt die Anstalt nach außen.
(3)
Die Befugnis, Durchsuchungen nach § 78 Absatz 3, besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 82 und Disziplinarmaßnahmen nach § 102 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
(4)
Die Aufsichtsbehörde bestimmt die stellvertretende Anstaltsleiterin oder den stellvertretenden Anstaltsleiter.