(1)
Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugs- und Resozialisierungsplan aufgestellt, der unter Berücksichtigung auch des Alters, der Persönlichkeit und des Entwicklungsstands die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt.
(2)
Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist fortlaufend der Entwicklung der Gefangenen anzupassen und mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(3)
Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen sind mit den Gefangenen zu erörtern. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Resozialisierungsziels dienen. Den Gefangenen wird der Vollzugs- und Resozialisierungsplan eröffnet und erläutert. Sie können darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. Der Resozialisierungsplan ist den Gefangenen auszuhändigen.
(4)
Für den Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungsplans ist § 10 Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Insbesondere sollen der Vollzugs- und Resozialisierungsplan sowie seine Fortschreibungen folgende Angaben enthalten:
1.
eine Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Resozialisierungsplanung maßgeblichen Ergebnisse der Behandlungsuntersuchung,
2.
zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
3.
zur Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,
4.
zu weiteren durchzuführenden Vollzugs- und Resozialisierungsmaßnahmen nach Absatz 5 und
5.
die Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Resozialisierungsplans nach § 111 Absatz 3.
(5)
Vollzugs- und Resozialisierungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 können insbesondere sein:
1.
Einzel- oder gruppentherapeutische Maßnahmen, insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen,
2.
Maßnahmen zur Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch,
3.
Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenzen,
4.
Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation,
5.
schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkurse,
6.
arbeitstherapeutische Maßnahmen,
7.
Arbeit,
8.
ein freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
9.
Schuldnerberatung, Schuldenregulierung, Erfüllung von Unterhaltspflichten und weitere Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
10.
Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
11.
Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug,
12.
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
13.
Maßnahmen zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
14.
Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,
15.
Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen, Maßnahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs und
16.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge.
Darüber hinaus enthalten der Vollzugs- und Resozialisierungsplan sowie seine Fortschreibungen Angaben zu einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 5), in der jeweils geltenden Fassung. Die Angaben sind in Grundzügen zu begründen.
(6)
§ 9 Absätze 5 bis 7 findet entsprechende Anwendung.