(1)
Die Behandlung der Gefangenen beginnt mit der fachkundigen Erforschung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensverhältnisse (Behandlungsuntersuchung) einschließlich der in § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes vom 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 76), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Sachverhalte. Die Behandlungsuntersuchung dient der Vorbereitung der Vollzugs- und Resozialisierungsplanung und schließt sich an das Aufnahmeverfahren an.
(2)
Die Behandlungsuntersuchung umfasst neben der Persönlichkeit und den Lebensverhältnissen auch die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben den vollstreckungsrechtlichen Unterlagen sind mit Zustimmung der Gefangenen insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen. Die Behandlungsuntersuchung berücksichtigt wissenschaftliche Erkenntnisse.
(3)
In der Behandlungsuntersuchung werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann.
(4)
Die Untersuchung kann bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.
(5)
Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentieren und mit den Gefangenen zu erörtern.