Jurafuchs

§ 102

HmbStVollzG
Arten der Disziplinarmaßnahmen
Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen
Stand 2024-12-19
(1)
Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
1.
Verweis,
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs bis zu drei Monaten,
4.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs oder die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
6.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
7.
die Beschränkung der Freistellung von der Haft gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 38 Absätze 2 und 3,
8.
Arrest bis zu zwei Wochen.
(2)
Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. Die unmittelbar aneinander anschließende Vollstreckung mehrerer Arreste ist nur soweit zulässig, als die Höchstdauer nach Absatz 1 Nummer 8 nicht überschritten wird. Andernfalls ist ein zeitlicher Abstand von wenigstens sieben Tagen zwischen der Vollstreckung der Arreste vorzusehen.
(3)
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(4)
Disziplinarmaßnahmen sind unabhängig von der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen desselben Sachverhalts zulässig.

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