Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 135
HmbStVollzGEinschränkung von Grundrechten
Teil 6 Schlussvorschriften
Stand 2024-12-19