Soweit die Vollzugsbehörden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten haben - § 347 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 28), in der jeweils geltenden Fassung -, können sie von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entspräche, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.
§ 48
HmbStVollzGArbeitslosenversicherung
Vergütung
Stand 2024-12-19