Jurafuchs

§ 68

HmbStVollzG
Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung
Gesundheitsfürsorge
Stand 2024-12-19
(1)
Kranke Gefangene können in das Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt oder die psychiatrische Kurzzeitstation nach § 116a überstellt oder in eine für die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Anstalt verlegt werden.
(2)
Kann die Krankheit der Gefangenen in einer Anstalt oder im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, die Gefangenen rechtzeitig in das Zentralkrankenhaus zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.
(3)
Wird während des Aufenthaltes der Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges die Strafvollstreckung unterbrochen, so tragen die Vollzugsbehörden die bis zum Beginn der Strafunterbrechung angefallenen Kosten.

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