Jurafuchs

§ 6

HmbStVollzG
Soziale Hilfe
Grundsätze
Stand 2024-12-19
(1)
Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen.
(2)
Die Gefangenen sollen angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

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