(1)
Das Hausgeld wird aus monatlich drei Zehnteln der in diesem Gesetz geregelten Bezüge der Gefangenen (§§ 43, 46, 47) gebildet. Es darf für den Einkauf (§ 61) oder anderweitig verwendet werden.
(2)
Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 18 Absatz 1), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.