Jurafuchs

§ 80

HmbStVollzG
Feststellung von Suchtmittelmissbrauch
Sicherheit und Ordnung
Stand 2024-12-19
(1)
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Suchtmittelmissbrauch festzustellen. Die Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2)
Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahme den betroffenen Gefangenen auferlegt werden.

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