Jurafuchs

§ 29

HmbStVollzG
Nutzung digitaler Medien
Resozialisierungs- und Vollzugsmaßnahmen
Stand 2024-12-19
(1)
Digitale Medien können insbesondere der Suche von Erwerbstätigkeit und Wohnraum, der beruflichen und schulischen Bildung, der Information über das aktuelle Tagesgeschehen sowie als Kommunikationsmittel dienen. Die Nutzung digitaler Medien dient den Gefangenen auch zum Erwerb von digitalen Kompetenzen. Diese unterstützen die Angleichung an allgemeine Lebensverhältnisse, um nach der Entlassung einen funktionierenden Lebensalltag zu gewährleisten und schädlichen Folgen des Strafvollzugs entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird ein verantwortungsvoller Umgang mit digitalen Medien erlernt und es werden soziale Bindungen gestärkt.
(2)
Nach Zulassung durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, die digitalen Medien auf eigene Kosten zu nutzen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. § 99 Absatz 2 bleibt unberührt.

Meine Notizen

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