Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung. Die Krankenbehandlung umfasst
1.
ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 10 Absatz 2 Nummer 1 und § 24),
2.
zahnärztliche Behandlung,
3.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen,
soweit Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.