Jurafuchs

§ 52

HmbStVollzG
Teilhabegeld
Gelder der Gefangenen
Stand 2024-12-19
(1)
Bedürftigen Gefangenen wird auf Antrag Teilhabegeld gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 51) und Eigengeld (§ 54) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Teilhabegelds nicht zur Verfügung steht.
(2)
Gefangene gelten als nicht bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen zumutbare Arbeit nicht angenommen oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben. Entsprechendes gilt in Bezug auf arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen.
(3)
Das Teilhabgeld beträgt 14 vom Hundert der Eckvergütung (§ 43 Absatz 2 Satz 1). Es wird zum Ende des Monats rückwirkend gewährt. Sind den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zugegangen, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des Teilhabegelds abgezogen.
(4)
Das Teilhabegeld wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben und darf für den Einkauf (§ 61) oder anderweitig verwendet werden.

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