(1)
Behandlungsprogramme für die Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
(2)
Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf das Vollzugsziel, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Resozialisierungsmaßnahmen in Bezug auf die Erreichung des Vollzugsziels soll dies fortlaufend, erstmals innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erfolgen. § 476 der Strafprozessordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.
(3)
Anträge von externen Stellen und Personen zur Datenerhebung im Justizvollzug im Rahmen eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Forschungsanträge können genehmigt werden, wenn das Forschungsinteresse entgegenstehende Belange des Vollzugs überwiegt. § 19 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.