(1)
Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, so sind ihre Angehörigen oder die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen.
(2)
Dem Wunsch von Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
(3)
Versterben Gefangene, so gilt für die Unterrichtung von Opfern § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4)
Beim Tod ausländischer Staatsangehöriger ist die zuständige Auslandsvertretung zu verständigen.