Jurafuchs

§ 57

HmbStVollzG
Unterbringung während der Ruhezeit
Aufenthalt und Grundversorgung
Stand 2024-12-19
Die Gefangenen werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Sie können auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn
1.
Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Gefangenen besteht und bei einer gemeinsamen Unterbringung mit nicht hilfsbedürftigen oder gefährdeten Gefangenen diese zugestimmt haben,
2.
im offenen Vollzug die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.

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