(1)
Während einer Freistellung von der Haft oder eines Ausgangs haben die Gefangenen gegen die Vollzugsbehörden nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in den für sie zuständigen Anstalten.
(2)
Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 62 bis 64 ruht, solange die Gefangenen auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 18 Absatz 1) krankenversichert sind.