Den Gefangenen werden im Rahmen eines an ihren jeweiligen Bedarfen orientierten Behandlungsprozesses alle Resozialisierungsmaßnahmen angeboten, die geeignet sind, ihnen Chancen zur Förderung ihrer Eingliederung in ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu vermitteln und ihre Fähigkeiten zur Selbsthilfe zu stärken (Behandlung). Die Behandlung dient der Resozialisierung, der Prävention und dem Schutz der Opfer von Straftaten. Als Bestandteil der Behandlung sollen sich die Resozialisierungsmaßnahmen insofern auch auf die die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren sowie auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, insbesondere für die Opfer, richten.
§ 4
HmbStVollzGGrundsätze der Behandlung
Grundsätze
Stand 2024-12-19