(1)
Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 108 entsprechend, soweit § 115 nicht Abweichendes bestimmt.
(2)
§ 115 Absätze 1 bis 3 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird.