(1)
Den Gefangenen sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen, an ihren jeweiligen Bedarfen orientierten Behandlungsmaßnahmen anzubieten. Diese haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Behandlungsangebote zu entwickeln.
(2)
Bei der Behandlung wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. Den Gefangenen sollen Bedienstete als feste Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
(3)
Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, sind Gefangene bereits während des Vollzuges der Freiheitsstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angezeigt ist. Die Unterbringung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe erwarten lässt.
(4)
Die Anstalt kann den Gefangenen nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Eingliederung Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten gewähren. § 35 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5)
§ 93 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gesamtdauer des Besuchs mindestens fünf Stunden im Monat beträgt.