(1)
Behandlungsprogramme für die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Über die Ergebnisse ist dem Landtag alle fünf Jahre Bericht zu erstatten.
(2)
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und die Beschäftigungsmaßnahmen, einschließlich deren Vergütung, und deren Wirkungen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden.