Jurafuchs

§ 105

LJVollzG
Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2013-05-08
(1)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. § 104 Abs. 2 ist zu berücksichtigen.
(2)
Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden.
(3)
Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

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