(1)
Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Strafgefangenen und den Jugendstrafgefangenen bereits zu Beginn der Haftzeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen ist Rücksicht zu nehmen. Stehen zur Erreichung des Vollzugsziels mehrere in gleicher Weise geeignete Maßnahmen zur Verfügung, so haben die Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen ein Wahlrecht.
(2)
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erstellt. Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen. Liegt im Zeitpunkt der Aufnahme das zu vollstreckende Urteil nicht vor, so beginnt die Frist mit dem Eingang des Urteils. Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass eine psychologische oder psychiatrische Begutachtung erfolgt ist, beginnt die Frist erst mit dem Eingang des Gutachtens. Der Fristbeginn ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.
(3)
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden für Strafgefangene und Jugendstrafgefangene regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate überprüft und fortgeschrieben. Bei Jugendstrafen von weniger als drei Jahren erfolgt die Überprüfung regelmäßig alle vier Monate. Die Entwicklung der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(4)
Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Strafgefangenen und den Jugendstrafgefangenen erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.
(5)
Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Standen die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, können auch die für sie bislang zuständigen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Den Strafgefangenen und den Jugendstrafgefangenen wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert; sie können auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden.
(6)
An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden.
(7)
Werden die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist den künftig zuständigen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden.
(8)
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Strafgefangenen und den Jugendstrafgefangenen ausgehändigt. Im Vollzug der Jugendstrafe werden sie der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten in Schriftform mitgeteilt.