Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 58, 79 und 80 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 80 Religiöse Veranstaltungen§ 82 Grundsatz →