(1)
Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2)
Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(3)
Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters darf die Seelsorgerin oder der Seelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.
(4)
Die religiöse Betreuung von Gefangenen stellt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung dar. Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dessen § 10 durchzuführen ist. Einer Sicherheitsüberprüfung nach Satz 2 bedarf es in der Regel nicht, wenn die religiöse Betreuung durch eine Person erfolgen soll, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgebildet worden ist und innerhalb der letzten fünf Jahre ihren Aufenthalt oder Wohnsitz nicht länger als ein Jahr außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hatte.