Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt sie oder er die Interessenvertretung der Gefangenen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.
§ 111
LJVollzGHausordnung
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2013-05-08