Jurafuchs

§ 33

LJVollzG
Besuch
Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation, Pakete
Stand 2013-05-08
(1)
Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt im Vollzug der Freiheitsstrafe und der Untersuchungshaft mindestens zwei, im Vollzug der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen mindestens vier Stunden im Monat.
(2)
Kontakte der Gefangenen zu ihren Kindern unter 18 Jahren werden besonders gefördert. Deren Besuche werden im Umfang von bis zu zwei Stunden nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet.
(3)
Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) werden besonders unterstützt.
(4)
Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie
1.
persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten der Gefangenen dienen, die von diesen nicht schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur voraussichtlichen Entlassung aufgeschoben werden können,
2.
die Eingliederung der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen fördern oder
3.
die Erziehung der jungen Gefangenen fördern.
(5)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies der Eingliederung der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen dient und sie hierfür geeignet sind.
(6)
Besuche von
1.
Verteidigerinnen und Verteidigern,
2.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie
3.
Notarinnen und Notaren

in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Dies gilt auch für Besuche von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Besuche nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet.

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