(1)
Die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen haben während Lockerungen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 46 bleibt unberührt.
(2)
Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.