Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden Angehörige und Personensorgeberechtigte benachrichtigt. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§ 78
LJVollzGBenachrichtigungspflicht
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
Stand 2013-05-08