Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich auf ihre Kosten von den §§ 56 und 58 bis 62 nicht umfasste Annehmlichkeiten verschaffen, soweit und solange die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird.
§ 63
LJVollzGAnnehmlichkeiten im Vollzug der Untersuchungshaft
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
Stand 2013-05-08