Jurafuchs

§ 64

LJVollzG
Freizeit
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
Stand 2013-05-08
(1)
Zur Ausgestaltung der Freizeit hat die Anstalt insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind geeignete Angebote bereitzustellen. Die Anstalt stellt eine angemessen ausgestattete Mediathek zur Verfügung.
(2)
Dem Sport kommt bei der Gestaltung des Vollzugs der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen besondere Bedeutung zu. Für die jungen Gefangenen sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um ihnen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen.
(3)
Im Vollzug der Jugendstrafe dient der Sport auch der Erreichung des Vollzugsziels und kann zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden.

Meine Notizen

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