Jurafuchs

§ 41

LJVollzG
Überwachung des Schriftwechsels
Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation, Pakete
Stand 2013-05-08
(1)
Der Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es im Einzelfall
1.
aus Gründen der Sicherheit,
2.
bei Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder
3.
bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung

erforderlich ist.

(2)
Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen, Verteidigern oder Beiständen nach § 69 JGG wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe eine Straftat nach § 129 a StGB, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 StGB zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148 a StPO entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Strafgefangenen oder die Jugendstrafgefangenen sich im offenen Vollzug oder im Vollzug in freien Formen befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 45 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe wegen einer Straftat nach § 129 a StGB, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 StGB, erst im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe, der eine andere Verurteilung zugrunde liegt, zu vollstrecken ist.
(3)
Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit den Bürgerbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der Absenderin oder des Absenders zweifelsfrei feststeht.

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