Jurafuchs

§ 73

LJVollzG
Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
Stand 2013-05-08
(1)
Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Gefangener erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Anstalt oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs. Erfolgt eine Behandlung junger Gefangener außerhalb der Anstalt, sind die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt, im Vollzug der Jugendstrafe auch die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter zu unterrichten. Im Vollzug der Untersuchungshaft ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft im Falle einer Behandlung außerhalb der Anstalt nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)
Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung von Strafgefangenen oder Jugendstrafgefangenen unterbrochen oder beendet oder werden Untersuchungsgefangene während einer Behandlung aus der Haft entlassen, so hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Strafvollstreckung oder bis zur Entlassung angefallen sind.
(3)
Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Gefangenen infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Gefangenen Leistungen nach § 72 Abs. 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Strafgefangener oder Jugendstrafgefangener abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung, gefährdet würde.

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