Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen Gefangenen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
§ 58
LJVollzGReligiöse Schriften und Gegenstände
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
Stand 2013-05-08