Jurafuchs

§ 114a

LJVollzG
Ehrenamtliche Tätigkeit
Abschnitt 19 Aufsicht, Beirat, ehrenamtliche Tätigkeit
Stand 2013-05-08
(1)
Als Vollzugshelferin, Vollzugshelfer oder Mitglied des Beirats ehrenamtlich tätig werden darf nicht, wer die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde (Zuverlässigkeit).
(2)
Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft die Justizvollzugsbehörde aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. § 67 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
(3)
Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit kann die Justizvollzugsbehörde
1.
die Identität der betroffenen Person feststellen,
2.
deren persönliches Erscheinen anordnen,
3.
deren Selbstauskunft verlangen, die eine Erklärung zu den Angaben nach § 67 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes und über die Verfassungstreue enthält,
4.
die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde verlangen und
5.
in öffentlich zugänglichen Quellen recherchieren.
(4)
Ergeben sich aus der Prüfung nach Absatz 3 tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit, soll die Justizvollzugsbehörde mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person eine oder mehrere der folgenden Auskünfte einholen:
1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und die Auskunft aus dem Erziehungsregister,
2.
die Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft, ob und gegebenenfalls welche Verfahren gegen die betroffene Person anhängig sind,
3.
die Auskunft der Polizeibehörden, ob und welche Tatsachen bekannt sind, die im Bereich der Gefahrenabwehr Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach den Absätzen 1 und 2 begründen können und
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob und welche Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach den Absätzen 1 und 2 begründen können, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43, BS 12-2) in der jeweils geltenden Fassung nachgeht oder unterstützt oder nachgegangen ist oder unterstützt hat.

Die Justizvollzugsbehörde hat die betroffene Person vor der schriftlichen Einwilligung über den konkreten Ablauf, die hiermit verbundenen Datenverarbeitungen und die Empfänger, die Folgen einer Verweigerung oder eines Widerrufs der Einwilligung und die Möglichkeit, sich an die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden, zu informieren. Die Justizvollzugsbehörde darf die zum Zwecke der Prüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an die in Satz 1 benannten Stellen übermitteln; hierzu gehören Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschriften, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erlangten Informationen.

(5)
Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen von der Justizvollzugsbehörde nur für den Zweck der Prüfung verarbeitet werden und sind nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder Widerruf der Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1 unverzüglich zu löschen.
(6)
Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung, insbesondere jene nach Absatz 3 oder die Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1, oder macht sie falsche Angaben, ist davon auszugehen, dass die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Gleiches gilt bei einem Widerruf der Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1.
(7)
Justizvollzugsbehörden sind die Anstalten sowie die Aufsichtsbehörde.
(8)
Erlangt die Justizvollzugsbehörde Erkenntnisse, die Zweifel an der bestehenden Zuverlässigkeit begründen können, soll sie eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung durchführen. Eine Überprüfung nach den Absätzen 3 und 4 kann unterbleiben, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als zwei Jahren eine Überprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person vorliegt, oder eine Überprüfung der Zuverlässigkeit beim Tätigwerden für eine andere Sicherheitsbehörde mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(9)
Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für nach Absatz 1 ehrenamtlich tätige Personen, die diese Tätigkeit bereits vor dem 1. März 2026 aufgenommen haben.

Meine Notizen

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