Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.
§ 5
LJVollzGBesondere Stellung der Untersuchungsgefangenen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2013-05-08